Satzung der DRGppp
§ 1 | 1. Der Verein trägt den Namen |
Deutsch-Russische-Gesellschaft für | |
Psychiatrie, Pschotherapie und Psychosomatik | |
Als Abkürzung kann das Logoverwendet werden:![]() |
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2. Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, die Geschäftsstelle ist in Detmold. | |
3. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. | |
§ 2 | Vereinszweck |
1. Die Deutsch-Russische Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik hat zum Ziel, die Versorgung und Therapie sowie die wissenschaftliche Forschung im psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomatischen Bereich für Menschen, die aus Ländern kommen, in denen die russische Sprache gesprochen wird, zu fördern und zu verbessern. Dazu sollen Informationsveranstaltungen, regelmäßige Tagungen, Seminare und Vorträge organisiert, wissenschaftliche Projekte angestoßen, unterstützt und durchgeführt werden. Eine weitere Aufgabe ist die Förderung des länderübergreifenden Austauschs mit Fachvertretern aus den Ländern der ehem. UdSSR und aus Deutschland. | |
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§ 3 | 1.Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
2.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | |
3.Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Andere nach den Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke geregelte Zuwendungen und Mittelüberlassungen sind Mitglieder nur zulässig, wenn diese selbst als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt sind. | |
4.Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. | |
§ 4 | Mitgliedschaften |
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im Bereich der Forschung und Versorgung der transkulturellen Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und in angrenzenden Fachbereichen (pädagogische, soziale Berufe, weitere Heilberufe, Pflegekräfte, Ethnologie, Anthropologie, etc.) tätig sind, oder die Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse mitbringen, die eine Förderung der Vereinszweck erwarten lässt. |
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2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung wirksam. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, welcher mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. | |
3. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt; eine Kündigungsfrist von vier Wochen ist hierbei einzuhalten. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird erst zum Jahresende wirksam. | |
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, das Ansehen des Vereins schädigt, mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung in zweijährigen Verzug ist oder gegen den Satzungszweck verstößt. | |
5. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Vorstand teilt dem Mitglied die Beendigung seiner Mitgliedschaft/ den Ausschluss aus dem Verein schriftlich mit.Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zugang des Schreibens Beschwerde gegen den Beschluss des Vorstands einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. | |
§ 5 |
Mitgliederversammlung, Beschlussfähigkeit |
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Delegation von Stimmen ist nicht möglich. | |
2. Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. | |
3. Zu jeder Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. | |
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag derMitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ausnahmen bilden Anträge auf Satzungsänderungen und Anträge auf Auflösung des Vereins, die vier Wochen vor dem Termin eingehen müssen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. | |
5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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6. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ derabgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. |
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§ 6 | Mitgliederbeiträge |
4. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jährlich bzw. auf Antrag des Vorstandes beschlossen wird. |
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§ 7 |
Vorstand |
1. Der Vorstand besteht aus einer/m Vorsitzenden, Stellvertreter/in, Kassenwart/in und vier weiteren Beisitzern. |